Arbeitgeber darf Video von Ex-Beschäftigtem weiter nutzen
Recht am eigenen Bild: Ehemaliger Mitarbeiter scheitert vor Bundesarbeitsgericht
Ausgeschiedene Mitarbeiter müssen unter Umständen dulden, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Videoaufnahmen von ihnen weiter im Internet nutzt. Das hat im Februar das Bundesarbeitsgericht entschieden. „Klar ist, dass Unternehmen nicht ungefragt ihre Mitarbeiter aufnehmen dürfen, um die Bilder oder Videos auf der Internetseite zu verwenden“, sagt Christian Volkmer von Projekt 29 aus Regensburg. „Die Firmen brauchen eine schriftliche Einwilligungserklärung“, erläutert der Inhaber des auf Datenschutz und IT-Sicherheit spezialisierten Beratungsunternehmens. Verlässt der Mitarbeiter die Firma, kann er seine Einwilligung aber nicht ohne weiteres widerrufen.
Konkret ging es bei dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, Urt.v.19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13) um ein Firmenvideo. Ein Mitarbeiter war darin einige Sekunden zu sehen. Wie über 30 weitere Kollegen hatte er seinem Arbeitgeber schriftlich erlaubt, das Video auf die Firmenwebsite zu stellen. 2011 verließ der Mann das Unternehmen und widerrief seine Zustimmung, ohne aber weitere Gründe dafür anzugeben. Zwar nahm das Unternehmen das Video zunächst aus dem Netz, behielt sich aber vor, es später wieder einzustellen. Das wollte der Mitarbeiter sich nicht bieten lassen. Vor Gericht forderte er die Unterlassung. Außerdem wollte er für die unberechtigte Nutzung des Videos Schmerzensgeld in Höhe von drei Monatsgehältern einklagen.
„Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt zwei für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wichtige Fragen geklärt“, sagt Volkmer. Zum einen erlischt eine Einwilligung zur Verwendung eines Werbevideos nicht automatisch, wenn der Arbeitnehmer ein Unternehmen verlässt. Der Beschäftigte muss die Einwilligung in jedem Fall schriftlich widerrufen. Und, das wurde dem Kläger zum Verhängnis, er muss einen plausiblen Grund für den Widerruf angeben. Das hatte der Mann versäumt.
„Der Fall zeigt mal wieder, dass Firmen wie Mitarbeiter sich genau überlegen müssen, wie sie mit Bildern und Videos auf Websites und in sozialen Medien umgehen wollen“, sagt Christian Volkmer. Unabdingbar ist eine detaillierte schriftliche Vereinbarung. Sie bringt dem Unternehmen Rechtssicherheit. Der Arbeitnehmer kann sich überlegen, wo für ihn persönlich die Grenzen liegen.
Die Projekt 29 GmbH & Co. KG als externer Datenschutzbeauftragter
Gegründet 1996 deckt die Projekt 29 GmbH & Co. KG Fragen von Unternehmen rund um Datenschutz und IT-Sicherheit ab. Mit rund 90 Mitarbeitern an den sieben Standorten der Gruppe berät Projekt 29 Mittelständler und Großunternehmen bundesweit. Dabei fungieren die Mitarbeiter unter anderem als externe Datenschutzbeauftragte. Für ihre Kunden decken sie dabei zum einen die gesetzliche Pflicht ab, dass Unternehmen ab zehn Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Zum anderen dienen die in IT, Wirtschaft und Recht ausgebildeten Experten als kompetente Berater bei der Lösung der vielen komplexer Fragen rund um den betrieblichen Datenschutz.